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   BGH, 02.10.1972 - NotZ 1/72   

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BGH, 02.10.1972 - NotZ 1/72 (https://dejure.org/1972,259)
BGH, Entscheidung vom 02.10.1972 - NotZ 1/72 (https://dejure.org/1972,259)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 1972 - NotZ 1/72 (https://dejure.org/1972,259)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Genehmigung zur gemeinsamen Berufsausübung zweier Notare - Ermessensausübung der Landesjustizverwaltung - Anfechtung der Ermessensausübung - Voraussetzungen für ein auf Dauer angelegtes Sozietätsverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 59, 274
  • NJW 1973, 53
  • MDR 1973, 222
  • DNotZ 1973, 429
  • DVBl 1973, 182
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 27.06.1966 - NotZ 5/65

    Notarsozietäten (§ 9 Abs. 2 BNotO)

    Auszug aus BGH, 02.10.1972 - NotZ 1/72
    Es liegt keine Ermessensverletzung darin, daß eine Landesjustizverwaltung die nach Landesrecht erforderliche Genehmigung zur gemeinsamen Berufsausübung zweier Notare deshalb versagt, weil der eine Notar bei Stellung des Antrages bereits über 60 Jahre alt war und deshalb ein echtes, auf Dauer angelegtes Sozietätsverhältnis nicht mehr zu erwarten sei (im Anschluß an BGHZ 46, 29).

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 9 Abs. 2 BNotO und die darauf ergangene Verordnung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen vom 14. März 1961 (GVBl 1961, 163) bestehen nicht, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung BGHZ 46, 29 dargelegt hat.

    Der Senat hat immer wieder diese Rücksichtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege als allgemeinen Grundgedanken und Leitlinie bei Auslegung und Anwendung der Bundesnotarordnung anerkannt (vgl. BGHZ 46, 29; 53, 95 [BGH 27.11.1969 - X ZR 22/67]; BGH DNotZ 1968, 499).

    Das alles ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Leibholz/Rinck, Grundgesetz 4. Aufl. Art. 20 Nr. 16 bis 31; BVerfGE 6, 32/42; 8, 274/325; 13, 153/160; 21, 209/215; 22, 106/111; BGHZ 34, 382 [BGH 20.03.1961 - AnwZ B 15/60]/389; 46, 29).

    Diese Vorschrift übertragt nach ihrer Fassung dem Justizminister eine Ermessensentscheidung, wie der Senat bereits früher dargelegt hat (BGHZ 46, 29).

    Zugleich ergibt sich daraus, wie der Senat bereits früher dargelegt hat (BGHZ 46, 29), daß die Vorschrift der Bekämpfung abstrakter Gefahrensituationen dient, so daß es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Rechtspflege feststellbar ist.

    Die im Beschluß des Senats vom 27. Juni 1966 (BGHZ 46, 29) wiedergegebene Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigt, daß sachliche Gründe der Zweckmäßigkeit den Gesetzgeber veranlaßt haben, diese seit 1943 erstmals eingeführte Beschränkung für Sozietäten der Nur-Notare zu übernehmen, insbesondere um die Personalhoheit der Justizverwaltung bei der Besetzung von Notarstellen nicht zu stark einzuschränken und um die erwünschte persönliche Bindung des Notars zum Mandanten zu erhalten.

    Sie dient, wie der Senat schon früher dargelegt hat (BGHZ 46, 29), der Bekämpfung abstrakter Gefahrensituationen, so daß für ihre Anwendung nicht Einzelumstände festgestellt werden müssen, die eine konkrete Gefährdung für die Rechtspflege oder die Allgemeinheit ergeben.

  • BGH, 28.05.1962 - NotZ 1/62

    Bestellung von Anwaltsnotaren

    Auszug aus BGH, 02.10.1972 - NotZ 1/72
    Eigenart und Gewicht der vom Notar zu erfüllenden hoheitlichen Aufgaben erfordern es, daß die organisatorische Ordnung dieses Berufszweiges weitgehend der staatlichen Organisationsgewalt überlassen bleiben muß (BVerfGE 16, 6/21; 17, 371/376 ff; BGHZ 37, 179; 38, 228) [BGH 05.11.1962 - NotZ 10/62].

    Eine solche ist auch im Bereich der Bundesnotarordnung zulässig und sogar erwünscht, weil sie die gleichmäßige Behandlung gleichliegender Fälle und eine gewisse Vorhersehbarkeit der Entscheidungen ermöglicht (vgl. BGHZ 37, 179; BGH DNotZ 1967, 705).

  • BGH, 12.07.1971 - III ZR 252/68

    Rechtsweg für Streit aus Anbauverträgen

    Auszug aus BGH, 02.10.1972 - NotZ 1/72
    Gegen die Durchsetzbarkeit dieser Verpflichtungen ohne gesetzliche Grundlage bestehen jedoch gewisse Bedenken, weil eine Behörde den Erlaß eines Verwaltungsaktes nicht von der Übernahme von Gegenleistungen oder von Geldzahlungen abhängig machen darf (vgl. BGHZ 26, 84 [BGH 21.11.1957 - III ZR 250/55]; 32, 214 [BGH 25.04.1960 - III ZR 55/59]; 56, 365) [BGH 12.07.1971 - III ZR 252/68].
  • BGH, 18.07.1994 - NotZ 14/93

    Genehmigung von Sozietäten mit mehr als zwei Nur-Notaren durch die

    Der Senat hat in seiner Entscheidung in BGHZ 59, 274 (im Anschluß an BGHZ 46, 29) die Auffassung vertreten, die Genehmigung, von der die gemeinsame Berufsausübung der Nur-Notare gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BNotO durch Rechtsverordnung abhängig gemacht werden kann, stehe im Ermessen der Aufsichtsbehörde (BGHZ aaO. 277).

    a) Allerdings spricht der Umstand, daß nach § 9 Abs. Satz 2 BNotO die Genehmigung mit Auflagen verbunden oder befristet werden kann, entgegen der bisher vom Senat vertretenen Auffassung (BGHZ 46, 29, 32; 59, 274, 277) nicht gegen die Annahme, daß es sich um eine gebundene Erlaubnis handelt, die bei Vorliegen bestimmter Tatbestände erteilt werden muß.

    Dazu gehört auch die - bei Wahrnehmung der Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BNotO erforderliche - Genehmigung der Verbindung mehrerer Nur-Notare zur gemeinsamen Berufsausübung, da hierdurch mehrere selbständige Notariate organisatorisch vereinigt werden (vgl. auch Senat, BGHZ 59, 274, 279).

    Das somit bestehende (Organisations-)Ermessen der Justizverwaltung bei der Entscheidung über die Verbindung mehrerer Nur-Notare zur gemeinsamen Berufsausübung wird nicht nur durch die als Zweck der Verordnungsermächtigung in § 9 Abs. 2 Satz 1 BNotO selbst angeführten "örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten", sondern insbesondere auch durch die den Grundgedanken und die Leitlinie der Bundesnotarordnung bildenden (BGHZ 59, 274, 275) "Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege" (§§ 3 Abs. 3, 4, 10 Abs. 1, 10 a Abs. 1 BNotO) begrenzt, so daß die Justizverwaltung die Genehmigung nur versagen oder - gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 BNotO - beschränken darf, wenn die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege das gebieten oder wenn sie damit örtlichen Bedürfnissen und Gewohnheiten Rechnung tragen will (BGHZ 59, 274, 277).

    Der Genehmigungsvorbehalt, zu dem § 9 Abs. 2 Satz 1 BNotO ermächtigt, greift in dieses Grundrecht ein, und zwar in die Freiheit der Berufsausübung, nicht in die der Berufswahl (BGHZ 59, 274, 278; vgl. auch BVerfGE 80, 269, 278 für ein aus der Bundesnotarordnung selbst abgeleitetes Sozietätsverbot).

    Insoweit unterscheiden sich die beiden Absätze des § 9 BNotO (Senat, BGHZ 59, 274, 276; anders noch BGHZ 46, 29, 32).

    Er steht wegen der von ihm zu erfüllenden Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege, die originäre Staatsaufgaben sind, dem Richter nahe und wird deshalb auch in § 1 BNotO als Träger eines öffentlichen Amtes bezeichnet (BVerfGE 17, 371, 376/377; 73, 280, 292; Senat, BGHZ 59, 274, 278; 64, 214, 217; 69, 224, 227 [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77]; 73, 46, 48; Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241, 242, st. Rspr.).

    Es klingt auch bereits in der Entscheidung des Senats in BGHZ 59, 274, 279 an.

    Der Genehmigungsvorbehalt hat nach der Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 2 BNotO insbesondere den Zweck, der durch die Bildung von Sozietäten bewirkten Einschränkung der Personalhoheit der Landesjustizverwaltung bei der Besetzung der Notarstellen (§ 12 BNotO) entgegenzuwirken (BGHZ 46, 29, 33/34; 59, 274, 279, 282).

    Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die auch weiterhin gültigen Ausführungen in BGHZ 59, 274, 275 f verwiesen werden.

    Angesichts der vielfältigen Vorteile einer Sozietät für deren Mitglieder (vgl. BGHZ 59, 274, 280/281) steht außer Zweifel, daß bei einer Genehmigung des Antrags der Antragsteller deren Beispiel zahlreiche Gefolgschaft nicht nur in der Großstadt, sondern aus Konkurrenzgründen zunehmend auch im mittelstädtischen Bereich finden würde.

    Schließlich steht der Verwaltungsübung des Antragsgegners, keine mehrgliedrige Sozietät zu genehmigen, nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 59, 274, 276) bei dem Genehmigungsvorbehalt, zu dem § 9 Abs. 2 Satz 1 BNotO ermächtigt, nicht von einem "Regel-Ausnahmeverhältnis" gesprochen werden kann.

  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 5/05

    Versagung der Genehmigung einer Verbindung mehrerer Notare zu gemeinsamer

    Dazu gehört die Verbindung mehrerer Nur-Notare zur gemeinsamen Berufsausübung, weil hierdurch vormals selbständige Notariate organisatorisch vereinigt werden (BGHZ 127, 83, 90; 59, 274, 279).

    § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BNotO i.V. mit § 9 BNotOVO läuft dabei nicht, wie die Antragsteller meinen, auf ein Totalverbot der beruflichen Zusammenarbeit zwischen Nur-Notaren hinaus, sondern beinhaltet ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, das mehrgliedrige Sozietäten zwischen Nur-Notaren nicht grundsätzlich verbietet, sondern sie einer vorherigen Kontrolle unterstellt, ohne daß insoweit von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Erteilung und Versagung der Genehmigung gesprochen werden könnte (vgl. Senat BGHZ 127, 83, 91 f.; 59, 274, 276).

    Die Entscheidung über die Genehmigung, von der die gemeinsame Berufsausübung im Einzelfall abhängig ist, steht ebenfalls im Ermessen der Landesjustizverwaltung, das sich wiederum an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege zu orientieren hat (vgl. BGHZ 59, 274, 278; 127, 83, 89 ff.).

    Dafür sind die gleichen Gründen maßgeblich, die der Senat - mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 1973 - 1 BvR 593/72 - DNotZ 1973, 493 f. und vom 24. Oktober 1994 - 1 BvR 1793/94 - nicht veröffentlicht) - bereits zu § 9 Abs. 2 BNotO in seiner bis zum 7. September 1998 geltenden Fassung angeführt hat (BGHZ 59, 274, 275 ff.; 127, 83, 93 ff.).

    Die Freiheit der Berufsausübung kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden, soweit sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls dies zweckmäßig erscheinen lassen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (Senat BGHZ 59, 274, 278; 127, 83, 94; BVerfGE 7, 377, 405 und ständig).

    Es ist ausreichend, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung durch Auslegung und Sinnzusammenhang der Norm und Gesetzeszweck erfassen lassen (vgl. Senat BGHZ 59, 274, 275; BVerfGE 19, 354, 362; 58, 257, 277).

    Die Ermächtigung ist in ihrem Ausmaß deutlich dahin umrissen, daß der Zusammenschluß von Nur-Notaren zu Sozietäten oder die Schaffung gemeinsamer Geschäftsräume von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden kann, um dadurch den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten Rechnung zu tragen (vgl. Senat BGHZ 59, 274, 275 f.; 46, 29, 31 f., bestätigt durch BVerfG DNotZ 1973, 493 f.).

    c) Der mit dem Genehmigungsvorbehalt verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Nur-Notare ist auch inhaltlich zulässig (vgl. Senat BGHZ 127, 83, 94 ff.; 59, 274, 278 f.), insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats sichert die Personalhoheit der Landesjustizverwaltung eine geordnete Rechtspflege und damit ein Gemeingut mit hohem Stellenwert, das die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit grundsätzlich rechtfertigt (Senat BGHZ 127, 83, 94 f.; 59, 274, 279; 46, 29, 34; 37, 179, 183; BVerfGE 80, 269, 279; 54, 237, 249).

    Denn erfahrungsgemäß werden die Mandanten des ausgeschiedenen Notars bei der ihnen bereits bekannten Sozietät bleiben und nicht zu dem nunmehr als Einzelnotar tätigen Nachfolger wechseln (vgl. Senat BGHZ 127, 83, 94 f.; 59, 274, 282; BT-Drucks. III/219 S. 45; Vollhardt, MittBayNot 1999 Heft 4 Sonderbeilage 7, 14; Weingärtner/Wöstmann, Richtlinienempfehlungen der BNotK, Richtlinien der Notarkammern 2. Teil Rdn. 29).

    Für die Annahme einer dauerhaften beruflichen Zusammenarbeit eine Altersgrenze von 60 Jahren zu ziehen, war jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft (Senatsbeschluß BGHZ 59, 274, 284 f).

  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 6/07

    Grenzen der gemeinsamen Berufsausübung von Notaren in Hamburg

    Aus der Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 2 BNotO in seiner bis zum 7. September 1998 geltenden Fassung (vgl. hierzu eingehend Senat BGHZ 46, 29, 33 f) geht hervor, dass die Verordnungsermächtigung der Abwendung von Gefahren dient, die allgemein aus der gemeinsamen Berufsausübung von Nur-Notaren für die vorsorgende Rechtspflege entstehen (Senat BGHZ 59, 274, 282 f; 127, 83, 94 f).

    Der Senat hat bereits zu § 9 Abs. 2 a.F. BNotO ausgeführt, dass die Vorschrift die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten nur als Motiv für die Schaffung der Ermächtigung angibt, der Verordnungsgeber aber nicht allein mit Rücksicht auf die landesspezifischen Verhältnisse entscheiden muss (BGHZ 59, 274, 277).

    Dabei ist § 2 Abs. 2 bis 4 VO und dem Zweck der Verordnungsermächtigung bei verfassungskonformer Auslegung hinreichend klar zu entnehmen, dass die Verwaltung die Genehmigung nur versagen oder beschränken darf, wenn und soweit die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege dies gebieten oder wenn sie damit örtlichen Bedürfnissen und Gewohnheiten Rechnung tragen will (vgl. BVerfG DNotZ 1973, 493 f; Senat BGHZ 59, 274, 277; 127, 83, 91 zu § 9 BNotO a.F., der aber inhaltlich insoweit mit der aktuellen Fassung übereinstimmt).

    Der Genehmigungsvorbehalt des § 1 Satz 2 VO greift zwar in dieses Grundrecht ein, betrifft aber nicht den Bereich der Berufswahl, sondern lediglich den der Berufsausübung (vgl. z.B.: BVerfGE aaO; NJW 2003, 419, 420; Senat BGHZ 59, 274, 278; aaO; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO m.w.N.).

    (b) Darüber hinaus können mit Rücksicht darauf, dass der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) einen staatlich gebundenen Beruf ausübt (vgl. zum Begriff BVerfGE 7, 377, 398), der auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient (z.B.: BVerfGE 73, 280, 292; Senat BGHZ 127, 83, 90; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO, S. 1722), für ihn als Inhaber eines öffentlichen Amtes Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG Anwendung finden, welche die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zurückzudrängen vermögen (z.B.: BVerfGE 7 und 73 jew. aaO; NJW 2003, 419, 420; Senat BGHZ 59, 274, 278).

    Der Genehmigungsvorbehalt hat vornehmlich den Zweck, der durch die Bildung von Sozietäten bewirkten Einschränkung der Personalhoheit der Landesjustizverwaltungen bei der Besetzung von Notarstellen entgegenzuwirken (z.B.: Senat BGHZ 59, 274, 279; 127, 83, 94; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO, S. 1724).

    Die Personalhoheit sichert so eine geordnete Rechtspflege und damit ein Gemeingut von hohem Stellenwert, das die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit grundsätzlich rechtfertigt (z.B.: BVerfGE 54, 237, 249; 80, 269, 279; Senat BGHZ 59, 274, 279; 127, 83, 95; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO).

    (aa) Den Antragstellern ist zuzugeben, dass eine Sozietät auch Vorteile, etwa für die Einarbeitung des in das Berufsleben neu eintretenden Notars, die fachliche Spezialisierung und die Büroorganisation, mit sich bringt (Senat BGHZ 59, 274, 280 f).

    Vielmehr sind die Landesregierungen beziehungsweise die von ihr bestimmten Stellen berechtigt, diese Ermächtigung auch zur Abwehr abstrakter Gefahren, die von solchen Sozietäten für die Rechtspflege ausgehen, zu nutzen (vgl. Senat BGHZ 46, 29, 34; 59, 274, 283).

  • BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08

    Verfassungsbeschwerde gegen die Genehmigungspflicht für zur hauptberuflichen

    Zu solchen Maßnahmen zählt insbesondere auch der in Wahrnehmung der Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO eingeführte Genehmigungsvorbehalt für Notarsozietäten, weil hierdurch mehrere selbständige Notariate organisatorisch vereinigt werden (vgl. BGHZ 59, 274 ; 127, 83 ; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 5/05 -, NJW-RR 2005, S. 1722 ).

    Da solche Regelungen auch übermäßige wirtschaftliche Belastungen für den eintretenden Partner mit sich bringen und damit einem verbotenen Praxisverkauf auf Rentenbasis ähneln können (vgl. BGHZ 59, 274 ; Görk, in: Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl. 2006, § 9 Rn. 4 ff.; Lerch, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl. 2008, § 9 Rn. 23), ist auch die Annahme der Gefahr der Kommerzialisierung des öffentlichen Notaramts nicht offensichtlich fehlsam.

    Mit nachvollziehbarer Begründung geht der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung davon aus, dass ein geeigneter Bewerber, der sich nicht bereits mit einer bestehenden Sozietät auf eine Assoziierung geeinigt habe, sich deshalb unter Umständen von einer Bewerbung auf eine ausgeschriebene Notarstelle abhalten lasse (so auch BGHZ 59, 274 ; 127, 83 ; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 5/05 -, NJW-RR 2005, S. 1722 ; Görk, in: Schippel/Bracker, a.a.O., § 9 Rn. 4 ff.), und die Entscheidung über die zu besetzende Stelle eines aus einer Sozietät ausscheidenden Notars auf diese Weise maßgeblich von den verbliebenen Partnern der Sozietät beeinflusst werde.

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 6/93

    Organisationsermessen der Aufsichtsbehörde bei Abwesenheit eines Notars;

    Ein tragender Gedanke der VONot wie der Bundesnotarordnung, der bei der Auslegung und Anwendung ihrer Vorschriften Leitlinie ist, ist die Rücksichtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (Senatsbeschlüsse BGHZ 53, 95, 98 f; 126, 39 = NJW 1994, 3353 = LM BNotO § 4 Nr. 19; vom 2. Oktober 1972 - NotZ 1/72).

    Hinreichend ausgelastete Notariate liegen zwar im allgemeinen Interesse an einer qualitativ hochwertigen notariellen Leistung (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 59, 274, 281; 63, 274, 275; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/90 = DNotZ 1994, 333).

  • BGH, 10.05.1982 - NotZ 2/82

    Besetzung von Nur-Notarstellen

    Die Rücksichtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege hat der Senat immer wieder als allgemeinen Grundgedanken und Leitlinie bei Auslegung und Anwendung der Bundesnotarordnung anerkannt (BGHZ 59, 274, 275 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 22. Januar 1968 - NotZ 4/67 = DNotZ 1968, 499).

    Es ist sogar erwünscht, daß jüngere Notare, die zunächst auf einer kleinen Stelle geblieben waren, sich später um größere Stellen bewerben, weil sie ihnen besser gerecht werden können als Berufsanfänger (BGHZ 46, 29, 34; 59, 274, 281 f; 63, 274, 275).

    Ist der verbliebene Partner der Sozietät nicht bereit, sich auch mit ihm zu gemeinsamer Berufsausübung zu verbinden, ist die ausgeschriebene Stelle praktisch zu einer "Null-Stelle" entwertet, weil die Klientel bei der alten Praxis zu verbleiben pflegt (vgl. BGHZ 59, 274, 282).

  • BGH, 13.10.1986 - NotZ 13/86

    Bestimmung eines Höchstalters für Notarbewerber

    Der Senat hat es bereits gebilligt, daß eine Landesjustizverwaltung bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern diejenigen ausscheidet, die das 65. Lebensjahr vollendet haben (Beschlüsse v. 15. Februar 1971 - NotZ 3/70, DNotZ 1971, 548, 549, und v. 25. November 1974 - NotZ 5 und 10/74, DNotZ 1975, 419; vgl. auch BGHZ 59, 274, 284).
  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 20/93

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern für eine Notarstelle; Festlegung eines

    Ein tragender Gedanke der Bundesnotarordnung, der bei der Auslegung und Anwendung all ihrer Vorschriften Leitlinie ist, ist die Rücksichtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege in § 4 BNotO (Senatsbeschlüsse BGHZ 53, 95, 98 f; vom 2. Oktober 1972 - NotZ 1/72).
  • BGH, 20.08.2019 - 3 StR 317/19

    Gezielte Umgehung jugendgerichtlicher Zuständigkeit zur Vermeidung der Anwendung

    Die Verfahrenstrennung kann auf eine entsprechende Verfahrensrüge hin nur auf Ermessensmissbrauch geprüft werden (s. BGH, Urteile vom 11. August 2016 - 1 StR 196/16, wistra 2017, 108, 109; vom 6. August 2013 - 1 StR 201/13, NStZ-RR 2013, 352, 353; vom 5. Februar 1963 - 1 StR 265/62, BGHSt 18, 238, 239; BVerfG, Beschluss vom 12. August 2002 - 2 BvR 932/02, StraFo 2002, 390, 391), also darauf, ob von dem Ermessen in einer dem Gesetzeszweck nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 1972 - NotZ 1/72, BGHZ 59, 274, 279).
  • BGH, 13.10.1986 - NotZ 11/86

    Zulässigkeit der Bestimmung eines Höchstalters für Notarbewerber

    Demgemäß hat es der Senat gebilligt, daß eine Landesjustizverwaltung bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern diejenigen ausscheidet, die das 65. Lebensjahr vollendet haben (Beschlüsse v. 15. Februar 1971 - NotZ 3/70, DNotZ 1971, 548, 549 und v. 25. November 1974 - NotZ 5 und 10/74, DNotZ 1975, 419; vgl. auch BGHZ 59, 274, 284).

    Die Behörde durfte aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgehen, daß die berufliche Schaffenskraft sowie die persönliche Einsatzfähigkeit des Menschen zwischen dem 60. und dem 70. Lebensjahr in der Regel stark zurückgehen und deshalb eine längere Berufsausübung bei Bewerbern dieses Alters nicht zu erwarten ist (vgl. BGHZ 59, 274, 284; Senatsbeschl. v. 25. November 1974 a.a.O.).

  • BGH, 20.07.1998 - NotZ 1/98

    Antragsbefugnis der Notarkammer

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 60/92

    Voraussetzungen für die Verlegung des Amtssitzes eines Notars

  • BGH, 10.05.1982 - NotZ 3/82

    Notarrecht - Bestellung des Notars - Ermessensfehler - Kind - Schwiegerkind -

  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 8/96

    Unterhalt des Deutschen Notarinstituts durch die Bundesnotarkammer; Erhebung

  • OLG Koblenz, 23.02.2000 - Not 1/00

    Aufstellung von allgemeinen Altersgrenzen für die Bestellung von Notarvertretern

  • BGH, 25.11.1974 - NotZ 3/74

    Rechtswidrigkeit der Nichtbestellung eines Notariatsverwesers

  • KG, 01.06.2012 - Not 2/12

    Notaramt: Amtsenthebung wegen der Anstellung als Professor

  • VerfGH Bayern, 11.03.2009 - 12-VII-08

    Rücknahme einer Popularklage

  • BGH, 29.05.1980 - IVa ARZ (Vz) 102/80

    Zulassung als Prozeßagent

  • BGH, 18.07.1994 - NotZ 3/93

    Untersagung der Verbindung mehrerer Notare zur gemeinsamen Berufsausübung -

  • BGH, 29.05.1980 - IVa ARZ (Vz) 101/80

    Zulassung als Prozeßagent

  • BGH, 25.11.1974 - NotZ 5/74

    Zulassung als Anwaltsnotar - Auswahlgrundsätze - Festlegung einer festen

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